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Laut ESMA fällt ein Großteil der Prognosemärkte unter das EU-Verbot für Privatkunden, während für tokenisierte Märkte die MiCA-Verordnung gilt

Europas oberste Wertpapieraufsichtsbehörde hat klargestellt, dass viele Ereignisverträge auf Prognosemärkten bereits unter das bestehende EU-Verbot für binäre Optionen im Privatkundenbereich fallen – was bedeutet, dass die Beschränkung geltendes Recht ist und nicht nur ein Regelungsvorschlag –, während Verträge, die als Blockchain-Token ausgegeben werden, stattdessen unter den Krypto-Regelungsrahmen der Union fallen könnten. Die Erklärung lässt Plattformen wie Kalshi und Polymarket nur einen schmalen und anspruchsvollen Weg für den Zugang zu europäischen Privatkunden.

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Laut ESMA fällt ein Großteil der Prognosemärkte unter das EU-Verbot für Privatkunden, während für tokenisierte Märkte die MiCA-Verordnung gilt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die ESMA erklärte, dass Ereignisverträge, die als Finanzinstrumente gelten, gemäß den Vorschriften für binäre Optionen bereits vom Verkauf an Privatkunden in der EU ausgeschlossen sind.
  • Das Verbot stützt sich auf seit 2018 geltende nationale Maßnahmen, sodass für seine Anwendung keine neuen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Zwei Regulierungswege, beide bereits in Kraft

In einer am 3. Juli veröffentlichten Stellungnahme legte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) dar, wie das bestehende EU-Recht auf Ereignisverträge anzuwenden ist – jene „Ja-oder-Nein“-Instrumente, die den Prognosemärkten zugrunde liegen. Ihre zentrale Schlussfolgerung lautet, dass viele dieser Kontrakte keine neue Produktkategorie darstellen, die neue Vorschriften erfordert, sondern bereits unter die geltenden Maßnahmen fallen – ein Punkt, der über die Einordnung des Themas als zukünftiges regulatorisches Risiko hinausgeht.

Die ESMA begründet dies damit, dass Ereignisverträge, deren zugrunde liegende Frage sich auf einen Vermögenswert bezieht, der in Abschnitt C(4) bis (10) des Anhangs I der MiFID II – den Derivatekategorien der Richtlinie – aufgeführt ist, als Finanzinstrumente gelten. Wenn ein Vertrag diese Kriterien erfüllt, so die ESMA, „wird er als Derivat eingestuft und fällt angesichts des binären Ergebnisses in den Anwendungsbereich der bestehenden nationalen Produktmaßnahmen zu binären Optionen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen wurden und deren Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf an Privatkunden verbieten.“

Binäre Optionen sind für Privatanleger in der gesamten EU seit 2018 faktisch verboten, als die ESMA eine vorübergehende Maßnahme einführte, die die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten anschließend durch eigene nationale Maßnahmen dauerhaft verankerten.

Insbesondere wies die ESMA nun darauf hin, dass tokenisierte Ereignisverträge, die nicht als Finanzinstrumente gelten, stattdessen unter den Rahmen der EU-Richtlinie über Märkte für Krypto-Vermögenswerte (MiCA) fallen könnten. Dies bringt eigene Zulassungs- und Offenlegungspflichten mit sich. Einige Ereignisverträge könnten je nach der Behandlung durch den jeweiligen Mitgliedstaat auch unter das nationale Glücksspielrecht fallen.

Wie Cris Carrascosa, Geschäftsführer von ATH21, in den sozialen Medien erklärte, handele es sich bei der Stellungnahme weniger um eine neue Einschränkung als vielmehr um eine Erinnerung an die Reichweite des bestehenden Rechts. Das bedeute, dass die eigentliche Schwierigkeit für Unternehmen in der vorausschauenden, fallbezogenen Analyse der tatsächlichen Merkmale eines Produkts liege und nicht in dessen Bezeichnung.

Für Plattformen mit europäischen Ambitionen hat die ESMA die Optionen darauf beschränkt, Produkte so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr unter die Klassifizierung als Finanzinstrumente fallen, eine MiFID-II-Zulassung zu erhalten oder zu akzeptieren, dass der EU-Privatkundenmarkt geschlossen bleibt, sofern keine weiteren Compliance-Maßnahmen ergriffen werden.

Dieser Artikel wurde mithilfe von KI aus dem Englischen übersetzt. Die englische Originalversion ist die maßgebliche Quelle; automatische Übersetzungen können Ungenauigkeiten enthalten, insbesondere bei rechtlicher und regulatorischer Terminologie.