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Kryptosteuer: Ohne Selbstauskunft drohen 50.000 Euro Bußgeld und Sperre

Kunden von Kryptobörsen in Deutschland müssen ihren Anbietern Auskunft über ihre steuerliche Ansässigkeit geben. Wer das vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. So steht es im Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das seit dem 24. Dezember 2025 gilt. Bis zum 1. Januar 2027 müssen die Anbieter die Selbstauskunft aller Kunden vorliegen haben, deren Konto vor 2026 eröffnet wurde.

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Kryptosteuer: Ohne Selbstauskunft drohen 50.000 Euro Bußgeld und Sperre

Das Wichtigste in Kürze

  • Kryptobörsen in Deutschland müssen bis zum 1. Januar 2027 von allen Bestandskunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit vorliegen haben.
  • Wer die Auskunft vorsätzlich oder leichtfertig nicht gibt, riskiert laut Gesetz bis zu 50.000 Euro Bußgeld und nach 60 bis 90 Tagen eine Handelssperre.
  • Die Daten für 2026 gehen bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Steuerbehörden anderer Staaten weiterleitet.

Was die Anbieter melden

Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht um und bildet zugleich die nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung des OECD-Meldestandards für Kryptowerte (CARF). Anbieter erheben seit 2026 Name, Adresse, steuerliche Ansässigkeit, Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum ihrer Kunden, dazu je Kryptowert die zusammengefassten Kauf- und Verkaufsvolumina.

Die Daten für 2026 müssen bis zum 31. Juli 2027 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Bis zum 30. September leitet die Behörde sie an das Zentralverzeichnis der EU und an die CARF-Partnerstaaten weiter, wie aus der Verfahrensbeschreibung des BZSt zu den Meldepflichten hervorgeht.

Was ohne Selbstauskunft passiert

Nutzer müssen die Selbstauskunft innerhalb der Frist abgeben, die der Anbieter setzt. Bleibt sie aus, muss der Anbieter erst erinnern, dann mahnen. Frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach der ersten Aufforderung muss er den Kunden an weiteren meldepflichtigen Transaktionen hindern. Die Sperre endet, sobald die Auskunft vorliegt. Unabhängig davon sieht das Gesetz das Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Darüber berichtete am Mittwoch auch das Handelsblatt in einem Beitrag darüber, wie Kryptoanleger das Bußgeld vermeiden.

Die zentrale Sammlung der Daten ist umstritten. In Frankreich wollten die Anbieter Bull Bitcoin und Paymium die dortige Umsetzung von DAC8 per Eilantrag stoppen. Sie warnten vor Datenlecks, die Kriminelle zu Kryptobesitzern führen könnten. Der französische Staatsrat lehnte den Eilantrag gegen die Datenregeln ab, wie Bitcoin.com News am 17. September berichtete.

Steuerregeln bleiben vorerst gleich

An der Besteuerung selbst ändert das Gesetz nichts. Gewinne aus privaten Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn die Kryptowerte länger als ein Jahr gehalten wurden oder der Gesamtgewinn im Jahr unter 1.000 Euro liegt. Für Erträge aus dem Staking gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr.

Die Haltefrist steht allerdings zur Debatte. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht vor, sie für Kryptowerte abzuschaffen, die nach dem 31. Dezember 2026 erworben werden. Der frühere FDP-Politiker Frank Schäffler kritisiert die Pläne in seinem Beitrag auf X zum Referentenentwurf. Der Unionsabgeordnete Lars Ehm verweist laut einem Bericht des Finanzportals Ad-hoc-news vom 26. September darauf, dass ein Kabinettsbeschluss noch ausstehe und Altbestände nach dem Entwurf geschützt blieben.