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Maltas Glücksspielgesetz erleidet innerhalb einer Woche den zweiten Rückschlag vor EU-Gerichten

In einer nicht bindenden Stellungnahme vom 23. April hat ein Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union Maltas Gesetzentwurf 55 für unvereinbar mit dem EU-Recht befunden, was den zweiten bedeutenden Rückschlag für das iGaming-Schutzsystem des Landes innerhalb von nur etwas mehr als einer Woche darstellt. Die wichtigsten Erkenntnisse:

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Maltas Glücksspielgesetz erleidet innerhalb einer Woche den zweiten Rückschlag vor EU-Gerichten
  • Generalanwalt Emiliou befand Maltas Gesetzentwurf 55 am 23. April für unvereinbar mit der Brüssel-I-bis-Verordnung der EU.
  • Laut dem Bericht der MGA aus dem Jahr 2024 macht Maltas iGaming-Sektor 10,1 % der nationalen Wirtschaft aus.
  • Emiliou erklärte, dass maltesische Glücksspiellizenzen nach EU-Recht grundsätzlich nur in Malta gültig sind.

Druck auf Artikel 56A wächst

In der Rechtssache C-683/24 Spielerschutz Sigma geht es um die Frage, ob die fachliche Beurteilung der EU-Rechtskonformität von Gesetzentwurf 55 durch einen Rechtsberater nach österreichischem Recht ausreichend sorgfältig war. Diese Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des EuGH für Vorabentscheidungen, und das Gutachten selbst befasst sich hauptsächlich mit der rechtlichen Zulässigkeit. Nicholas Emiliou ging dennoch unter Vorbehalt auf den Inhalt der Frage zu Gesetzentwurf 55 ein, und seine Schlussfolgerungen versetzen Maltas Position einen erheblichen Schlag.

Emiliou erklärte die Bestimmung – Artikel 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes, der im Juni 2023 durch den Gesetzentwurf 55 eingeführt wurde – für „offensichtlich unvereinbar mit den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen“ gemäß der Brüssel-I-bis-Verordnung der EU. Bill 55 weist maltesische Gerichte an, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter abzulehnen, wenn die zugrunde liegenden Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig waren. Emiliou stellte fest, dass sich Malta nicht auf die Klausel der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Brüssel-I-bis-Verordnung berufen kann, um die Anerkennung solcher Urteile mit der Begründung zu blockieren, dass andere Mitgliedstaaten angeblich EU-Recht, einschließlich der Dienstleistungsfreiheit, falsch angewendet hätten. Materiellrechtliche Fragen des EU-Rechts, so der Generalanwalt, könnten in der Phase der Anerkennung und Vollstreckung nicht unter dem Deckmantel der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung erneut geprüft werden. Der Generalanwalt wies auch die Prämisse zurück, auf der Maltas Verteidigung des Gesetzentwurfs 55 beruht, nämlich dass eine Lizenz der Malta Gaming Authority (MGA) den Betreibern das Recht gewährt, ihre Dienstleistungen frei in der gesamten Union anzubieten. Nach dem derzeitigen Stand des EU-Rechts, so Emiliou, seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Glücksspiellizenzen anzuerkennen. Das Herkunftslandprinzip, fügte Emiliou hinzu, erstrecke sich nicht auf Online-Glücksspiele, und die Mitgliedstaaten könnten ihre eigenen Glücksspielgesetze auf Betreiber anwenden, die anderswo lizenziert seien. Der Generalanwalt stellte ferner fest, dass Gesetzentwurf 55 offenbar in erster Linie darauf abzielt, Maltas iGaming-Branche vor den finanziellen Folgen ausländischer Rückerstattungsansprüche zu schützen.

Die Stellungnahme folgt auf ein separates, verbindliches Urteil des EuGH vom 16. April, das das Recht der EU-Mitgliedstaaten bestätigte, in anderen Mitgliedstaaten lizenzierte Online-Glücksspieldienste zu verbieten und Rückerstattungsansprüche von Spielern zuzulassen. Zusammen schränken diese beiden Urteile Maltas rechtliche Verteidigung seines grenzüberschreitenden iGaming-Lizenzmodells erheblich ein.

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Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend, doch folgt das Gericht ihnen in etwa zwei Dritteln der Fälle. Das endgültige Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet. Für Malta steht viel auf dem Spiel: Laut dem Jahresbericht 2024 der MGA erwirtschaftete der iGaming-Sektor eine Bruttowertschöpfung von 1,386 Milliarden Euro und machte – unter Einbeziehung indirekter Auswirkungen – 10,1 % der nationalen Wirtschaft aus.

Die MGA hat stets die Auffassung vertreten, dass Artikel 56A keine neuen Gründe für die Ablehnung ausländischer Urteile einführt, die über die bereits im EU-Recht festgelegten hinausgehen, und dass er lediglich Maltas langjährige öffentliche Politik in Glücksspielangelegenheiten kodifiziert.